Direkt zum Inhalt
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Benutzermenü
Login Landesbedienstete
Nutzereinstellungen öffnen
Benutzermenü
Schließen
Benutzer Links
Login Landesbedienstete
Hauptnavigation
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Menü
Hauptmenü
Schließen
Die wichtigsten Links
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Pfadnavigation
Startseite
Dokumente
Rechtsvorschriften
...
Niedersachsen
N
Nj
NJVollzG,NI - Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz
§§ 5 - 106, Zweiter Teil - Vollzug der Freiheitsstrafe
§§ 100 - 102, Fünfzehntes Kapitel - Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
Erweiterte Suche
Suchen
Suchen
Fundstellensuche
Quelle
MBl.
GVBl.
Jahr
Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Datum auswählen
Datum bis
Datum auswählen
§§ 100 - 102, Fünfzehntes Kapitel - Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
§ 100 NJVollzG, Aufhebung von Verwaltungsakten
§ 101 NJVollzG, Beschwerderecht
§ 102 NJVollzG, Gerichtlicher Rechtsschutz