§ 81 NJVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen kann eine besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- 2.
die Beobachtung der oder des Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
- 3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
- 4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
- 6.
die Fesselung.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 ist auch zulässig, wenn sie zur Abwendung der Gefahr einer Befreiung oder einer erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, die Gefahr einer Flucht zu vermeiden oder zu beheben.