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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 HFRPers - Ausnahmen von der Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

3.1 Ausnahmen sind nur im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen zulässig. Eine solche Ermächtigung kann auch ein Haushaltsvermerk aussprechen.

3.2 Soweit nach Nummer 2 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen Stellen unterschiedlicher Wertigkeit in Anspruch genommen werden, dürfen diese nur in der niedrigsten Wertigkeit des Stellenbündels besetzt werden.

3.3 Nach Nummer 2 Abs. 7 der Allgemeinen Bestimmungen kann für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden darf - auch wenn Bezüge vom Land während dieser Zeit weitergezahlt werden -, eine entsprechende nicht beamtete Ersatzkraft eingestellt werden. Das für die Ersatzkraft zu leistende Entgelt ist in den jeweiligen Fachkapiteln bei Titel 427 39 zu buchen, für entsprechende Zuschüsse im Bereich der Landesbetriebe bei Titel 682 39. Die Erstattungen der geleisteten Mutterschaftsgeldzuschüsse von den Krankenkassen werden zentral beim Titel 119 39 und für den Bereich der Landesbetriebe beim Titel 281 39 des Kapitels 13 02 vereinnahmt.

Landesbetriebe, deren Bezügezahlungen nicht das NLBV vornimmt, haben die Erstattungsbeträge selbständig an das Kapitel 13 02 Titel 281 39 abzuführen. Die Regelung der Nummer 5.9 der Haushaltsführungsrichtlinie (HFR - Bezugserlass zu c) findet analoge Anwendung.

Diese Regelung ist nicht für den Bereich der Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen, den Hochschulbereich sowie für Personal in Titelgruppen anzuwenden.

3.4 Zu Umsetzungen von Planstellen innerhalb desselben Einzelplans nach § 50 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung des MF hiermit generell erteilt (bei der Einwilligung des MF im Haushaltsführungssystem - HFS - handelt es sich lediglich um ein technisches Erfordernis). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht allein deshalb angewandt werden darf, um hierdurch Beförderungen zu ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)