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Pflichtfeld

§ 9c Nds. SUrlVO - Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) 1Beamtinnen und Beamten ist für bis zu zehn Arbeitstage Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen, wenn der Urlaub erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 2§ 9a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegebedürftigkeit, die akut aufgetretene Pflegesituation und das Erfordernis, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.