§ 22 AktO-ArbG - Beschwerdeverfahren vor den Landesarbeitsgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-ArbG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Soweit es sich nicht um Beschwerden nach § 21 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 handelt, sind Beschwerdeverfahren unter dem Registerzeichen "Ta" zu registrieren, insbesondere
- 1.
sofortige Beschwerden einschließlich gegen die nach Artikel 33 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erlassenen Entscheidungen,
- 2.
Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts in Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung,
- 3.
Beschwerden in Kostensachen.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs beim Landesarbeitsgericht,
- 3.
Gericht erster Instanz:
- a)
Sitz,
- b)
Aktenzeichen,
- c)
Datum der Entscheidung,
- 4.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Beschwerdeführer,
- b)
Beschwerdegegner,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 5.
Verfahrensgegenstand,
- 6.
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,
- 8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.