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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 22 AktO-ArbG - Beschwerdeverfahren vor den Landesarbeitsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
Amtliche Abkürzung
AktO-ArbG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Soweit es sich nicht um Beschwerden nach § 21 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 handelt, sind Beschwerdeverfahren unter dem Registerzeichen "Ta" zu registrieren, insbesondere

  1. 1.

    sofortige Beschwerden einschließlich gegen die nach Artikel 33 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erlassenen Entscheidungen,

  2. 2.

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts in Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung,

  3. 3.

    Beschwerden in Kostensachen.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs beim Landesarbeitsgericht,

  3. 3.

    Gericht erster Instanz:

    1. a)

      Sitz,

    2. b)

      Aktenzeichen,

    3. c)

      Datum der Entscheidung,

  4. 4.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Beschwerdeführer,

    2. b)

      Beschwerdegegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  5. 5.

    Verfahrensgegenstand,

  6. 6.

    Datum und Art der Erledigung,

  7. 7.

    Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,

  8. 8.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.