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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 InHWEFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt
Redaktionelle Abkürzung
InHWEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MJ und der Verwaltungsbehörde im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF+-Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Laufzeit eines Projekts ist grundsätzlich auf 30 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MJ im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Folgende projektbezogene Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal,

  • Ausgaben für Honorarkräfte und

  • Ausgaben für Unterhalt der Teilnehmenden (Tageshaftkosten).

Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabenkategorien des in der Anlage 2 beigefügten Finanzierungsplans vorzunehmen.

Die Abrechnung der Personalausgaben, der Teilnehmenden-Gehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

5.5 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben (Nummer 1 des "Musterfinanzierungsplans-Restkostenpauschale" der Anlage 2) gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.

Darüber hinaus kommt gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b, c und d i. V. m. Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt.

5.6 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.

5.7 Es sind mindestens zwölf Teilnehmerinnen- und Teilnehmerplätze über den Projektzeitraum vorzuhalten und in Zusammenarbeit mit der Justizvollzugseinrichtung möglichst durchgehend zu besetzen. Sofern anstaltsübergreifende Maßnahmen oder Projekte durchgeführt werden, ist die Anzahl der Teilnehmerinnen- und Teilnehmerplätze mit den jeweiligen Anstalten sowie dem MJ abzustimmen.

Nummer 8.7 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)