4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts (die Hauptanstalt) muss, die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers sowie der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte in enger und kooperativer Zusammenarbeit mit den Justizvollzugseinrichtungen durch. Das Projektkonzept sowie die Einzelmaßnahmen müssen von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung befürwortet werden. In Abstimmung mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung können auch Dritte (z. B. Honorarkräfte) zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragt werden.
Der Antrag muss förderfähig und förderwürdig sein. Er ist förderfähig, wenn
er form- und fristgerecht bis zum Ablauf des Stichtages bei der Bewilligungsstelle
eingegangen ist,
sich das Vorhaben in das Förderprogramm einordnen lässt und
der Antragsteller geeignet und zuverlässig im Umgang mit öffentlichen Fördermitteln ist.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
ein mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung eng abgestimmtes, integriertes Gesamtkonzept, aus dem die Beschreibung der Ziele, Zielgruppen, Inhalte, Methoden, Teilnehmerzahl, die angestrebte Erfolgsquote sowie die zeitlichen und inhaltlichen Abläufe des geplanten Projekts hervorgeht,
bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt die Ausrichtung des Projekts an den Bedarfen des Arbeitsmarktes im Einzugsbereich der Justizvollzugseinrichtung oder in der Region, in die erfahrungsgemäß viele Inhaftierte entlassen werden und
bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur sozialen Integration die Ausrichtung des Projekts an den von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung für erforderlich erachteten Maßnahmen zur Kompetenzstärkung der Inhaftierten;
bei einer kumulativen Ausrichtung sind beide zuvor genannten Ausrichtungen im Gesamtkonzept
abzubilden.
Darüber hinaus sind mit den Projektteilnehmenden gezielte Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung in den Themenfeldern ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung durchzuführen. Auch das eigene Querschnittsziel des Landes Niedersachsen "Gute Arbeit" ist von den Zuwendungsempfängern zu beachten.
Den Teilnehmenden ist ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme mit Angabe der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.