InHWEFördErl,NI - Inhaftiertenwiedereingliederung-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt
Redaktionelle Abkürzung
InHWEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

Erl. d. MJ v. 10. 2. 2022 - 4453 I.234 -

Vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

- VORIS 77400 -

Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage 1
Musterfinanzierungsplan - RestkostenpauschaleAnlage 2

Abschnitt 1 InHWEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt
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InHWEFördErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Projekte zur Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen. Dabei werden Inhaftierte, die sich ca. sechs Monate vor der Entlassung befinden, mit gezielten Qualifizierungsmaßnahmen - die der beruflichen, sprachlichen, schulischen oder sozialen Integration dienen - bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützt. Darüber hinaus ist eine Betreuung und Entlassungsbegleitung sowie eine maximal sechsmonatige Nachbetreuung durch proaktive Sozialarbeit anzubieten. In dieser Zeit sollen die Integrationsbemühungen der Teilnehmenden weiter unterstützt werden. Die Maßnahmen im Rahmen der Projekte sollen die individuellen Kompetenzen stärken und die Integrationswahrscheinlichkeit erhöhen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) und

  • EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) (Bezugserlass)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Mit Antragstellung besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 2 InHWEFördErl - Gegenstand der Förderung

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Gliederungs-Nr.
77400

2.1 Gefördert werden im Rahmen des Übergangsmanagements für Inhaftierte (Entlassungsvorbereitung und Betreuung nach der Entlassung) Maßnahmen, die durch Kompetenzstärkung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft dienen. Maßnahmen zur Kompetenzstärkung können insbesondere in folgenden Bereichen gefördert werden:

  • digitale Kompetenzen,

  • berufliche, berufsvorbereitende oder schulische Kompetenzen,

  • sprachliche Kompetenzen,

  • soziale Kompetenzen,

  • Alltags- und Problembewältigungskompetenzen:

    • Tagesstrukturierung,

    • sinnvolle Freizeitgestaltung,

    • gesunde Lebensführung sowie

  • Analyse und Aktivierung des sozialen Netzwerkes.

In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem MJ Modellprojekte, die sich durch neue Ansätze im Hinblick auf die Zielgruppe, Konzeption, Prozesse, Techniken, Strukturen oder Finanzierung auszeichnen, gefördert werden.

Die Maßnahmen oder Projekte bestehen aus konzeptionell aufeinander bezogenen Motivierungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsteilen. Es können auch anstaltsübergreifende Maßnahmen oder Projekte durchgeführt werden, sofern beide Anstalten im gleichen Programmgebiet liegen.

Die Teilnehmenden werden in Absprache zwischen den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen und den Trägern ausgewählt.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 3 InHWEFördErl - Zuwendungsempfänger

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77400

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 4 InHWEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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77400

4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts (die Hauptanstalt) muss, die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers sowie der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte in enger und kooperativer Zusammenarbeit mit den Justizvollzugseinrichtungen durch. Das Projektkonzept sowie die Einzelmaßnahmen müssen von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung befürwortet werden. In Abstimmung mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung können auch Dritte (z. B. Honorarkräfte) zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragt werden.

Der Antrag muss förderfähig und förderwürdig sein. Er ist förderfähig, wenn

  • er form- und fristgerecht bis zum Ablauf des Stichtages bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist,

  • sich das Vorhaben in das Förderprogramm einordnen lässt und

  • der Antragsteller geeignet und zuverlässig im Umgang mit öffentlichen Fördermitteln ist.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • ein mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung eng abgestimmtes, integriertes Gesamtkonzept, aus dem die Beschreibung der Ziele, Zielgruppen, Inhalte, Methoden, Teilnehmerzahl, die angestrebte Erfolgsquote sowie die zeitlichen und inhaltlichen Abläufe des geplanten Projekts hervorgeht,

  • bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt die Ausrichtung des Projekts an den Bedarfen des Arbeitsmarktes im Einzugsbereich der Justizvollzugseinrichtung oder in der Region, in die erfahrungsgemäß viele Inhaftierte entlassen werden und

  • bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur sozialen Integration die Ausrichtung des Projekts an den von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung für erforderlich erachteten Maßnahmen zur Kompetenzstärkung der Inhaftierten;

  • bei einer kumulativen Ausrichtung sind beide zuvor genannten Ausrichtungen im Gesamtkonzept abzubilden.

Darüber hinaus sind mit den Projektteilnehmenden gezielte Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung in den Themenfeldern ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung durchzuführen. Auch das eigene Querschnittsziel des Landes Niedersachsen "Gute Arbeit" ist von den Zuwendungsempfängern zu beachten.

Den Teilnehmenden ist ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme mit Angabe der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)