Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 InHWEFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt
Redaktionelle Abkürzung
InHWEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

2.1 Gefördert werden im Rahmen des Übergangsmanagements für Inhaftierte (Entlassungsvorbereitung und Betreuung nach der Entlassung) Maßnahmen, die durch Kompetenzstärkung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft dienen. Maßnahmen zur Kompetenzstärkung können insbesondere in folgenden Bereichen gefördert werden:

  • digitale Kompetenzen,

  • berufliche, berufsvorbereitende oder schulische Kompetenzen,

  • sprachliche Kompetenzen,

  • soziale Kompetenzen,

  • Alltags- und Problembewältigungskompetenzen:

    • Tagesstrukturierung,

    • sinnvolle Freizeitgestaltung,

    • gesunde Lebensführung sowie

  • Analyse und Aktivierung des sozialen Netzwerkes.

In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem MJ Modellprojekte, die sich durch neue Ansätze im Hinblick auf die Zielgruppe, Konzeption, Prozesse, Techniken, Strukturen oder Finanzierung auszeichnen, gefördert werden.

Die Maßnahmen oder Projekte bestehen aus konzeptionell aufeinander bezogenen Motivierungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsteilen. Es können auch anstaltsübergreifende Maßnahmen oder Projekte durchgeführt werden, sofern beide Anstalten im gleichen Programmgebiet liegen.

Die Teilnehmenden werden in Absprache zwischen den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen und den Trägern ausgewählt.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)