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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 InHWEFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt
Redaktionelle Abkürzung
InHWEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Verbindung mit den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Sie hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.4 Vor der Antragstellung hat sich der potenzielle Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsstelle beraten zu lassen. Die Bewilligungsstelle weist im Rahmen der Beratung auf die besonderen Projekte für Frauen und die weiteren Querschnittsziele hin. Um dem Querschnittsziel der Gleichstellung von Frauen und Männern angemessen Rechnung zu tragen, soll während der gesamten Förderperiode möglichst zu jedem Stichtag ein Projekt ausschließlich für die Zielgruppe Frauen angeboten werden.

7.5 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.6 Das MJ legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)