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  • ab 08.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 NKHVO - Aufnahme in den Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO)
Amtliche Abkürzung
NKHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Dem Antrag nach § 6 Abs. 1 NKHG sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    eine Darstellung der baulichen Gestaltung einschließlich der Angabe der für die Umsetzung zu erwartenden Investitionskosten,

  2. 2.

    eine Darstellung der medizinischen und pflegerischen Leistungen einschließlich der personellen, räumlichen und medizinisch-technischen Ausstattung,

  3. 3.

    eine Darstellung der allgemeinen Krankenhausleistungen,

  4. 4.

    eine Darstellung des Versorgungsgebietes und

  5. 5.

    bei Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erforderliche Konzession.