Abschnitt 2 EKN-AERdErl - Bemessung der Aufwandsentschädigung für Meldungen nach § 3 GEKN
Bibliographie
- Titel
- Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EKN-AERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Für entschädigungsfähige Meldungen an das EKN zahlt das Land eine Aufwandsentschädigung (§ 5 Satz 1 GEKN). Diese beträgt einschließlich Porto
2.1 | für Meldungen von histologischen, molekular-pathologischen und/oder zytologischen Befunden in Form eines über eine vorgegebene EDV-Schnittstelle zu übernehmenden Datensatzes | 2 EUR, |
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2.2 | für alle übrigen Meldungen von Befunden in Form eines über eine vorgegebene EDV-Schnittstelle zu übernehmenden Datensatzes | 4 EUR, |
2.3 | für Meldungen von Befunden auf vorgegebenem Meldebogen | 8 EUR. |
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 448)