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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EKN-AERdErl - Voraussetzungen für die Gewährung der Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EKN-AERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Anspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung haben Meldende, die ihre Tätigkeit in Niedersachsen ausüben. Dazu zählen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Einrichtungen der stationären Versorgung sowie klinische Register wie Tumorzentren oder andere kooperierende Einrichtungen. Meldungen werden über das Melderportal des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN) elektronisch an die gemeinsame Datenannahmestelle des KKN und des EKN übermittelt. Für Meldungen, die im KKN und im EKN gespeichert werden, besteht kein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung seitens des EKN. Meldungen an die Vertrauensstelle (VSt) des EKN auf vorgegebenen Meldebögen werden nur dann angenommen und entschädigt, wenn sie auf Anforderung durch das EKN erfolgen.

1.1 Meldungen zu klinisch erhobenen Befunden müssen sich auf Erkrankungen mit folgender Kodierung nach ICD 10 beziehen:

1.1.1
bösartige Neubildungen (Nummern C00 bis C97),

1.1.2
In-situ-Neubildungen (Nummern D00 bis D09),

1.1.3
Neubildungen mit unsicherem oder unbekanntem Verhalten (Nummern D37 bis D48),

1.1.4
gutartige Tumore, die vom Zentralen Nervensystem (ZNS) ausgehen, einschließlich Tumore der Hirnnerven, der Hirnhäute, der Hypophyse, des Ductus craniopharyngealis und der Epiphyse (Nummern D32, D33, D35.2, D35.3, D35.4),

1.1.5
erste sekundäre Neubildung nach krankheitsfreiem Intervall von mindestens sechs Monaten (Rezidiv oder Metastase).

1.2 Meldungen zu histologisch, molekularpathologisch und/oder zytologisch erhobenen Befunden müssen sich auf Erkrankungen (Diagnosen, nicht Verdachtsfälle) beziehen, die folgender Kodierung nach ICD-O in der M-Klassifikation entsprechen:

1.2.1
Endziffer 1 (Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens),

1.2.2
Endziffer 2 (In-situ-Neubildung),

1.2.3
Endziffer 3 (primäre bösartige Neubildung),

1.2.4
Endziffer 6 (sekundäre bösartige Neubildung), hiervon jedoch ausschließlich Meldungen zu Metastasen bei unbekanntem Primärtumor oder zum ersten Rezidiv oder der Metastasierung eines Tumors,

1.2.5
Endziffer 9 (unbekannt, ob Primärtumor oder sekundäre Neubildung),

1.2.6
Endziffer 0 bei Tumoren, die vom ZNS ausgehen (einschließlich Tumore der Hirnnerven, der Hirnhäute, der Hypophyse, des Ductus craniopharyngealis und der Epiphyse).

1.3 Nicht entschädigt werden:

1.3.1
Meldungen zu vor dem 1. 1. 2003 diagnostizierten Neuerkrankungen und Frühformen von Krebs,

1.3.2
Mehrfachmeldungen der- oder desselben Meldenden zu derselben Erkrankung einer betroffenen Person (hierzu zählen auch multiple Neubildungen desselben Organs),

1.3.3
Meldungen zu rückbildungsfähigen Vorformen von Krebs (Präkanzerosen, siehe auch Diagnosekataloge der Nummern 1.1 und 1.2),

1.3.4
Folgemeldungen zu Metastasen und Rezidiven von bereits gemeldeten Ersterkrankungen (Meldungen zum ersten Rezidiv oder zur ersten Metastasierung sind entschädigungsfähig nach Nummer 1.1.5; entschädigungsfähig sind auch Meldungen zu Metastasen bei unbekanntem Primärtumor oder anlässlich einer sekundären Neubildung, wenn es sich bei der Meldung um die Erstbefundung durch die Meldende oder den Meldenden handelt),

1.3.5
Folgemeldungen ab dem dritten Tumor bei nicht-melanotischen Hautkrebsformen (Nummer C44) von bereits gemeldeten Ersterkrankungen, wenn es sich um eine Meldung der- oder desselben Meldenden zur Erkrankung derselben betroffenen Person handelt (vergleichbar den multiplen Neubildungen desselben Organs wie in Nummer 1.3.2), dabei gelten Zweittumore als Rezidiv,

1.3.6
Meldungen, für die bereits von anderer Stelle eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gewährt wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 448)