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Abschnitt 2 EKN-AERdErl - Bemessung der Aufwandsentschädigung für Meldungen nach § 3 GEKN

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EKN-AERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Für entschädigungsfähige Meldungen an das EKN zahlt das Land eine Aufwandsentschädigung (§ 5 Satz 1 GEKN). Diese beträgt einschließlich Porto

2.1für Meldungen von histologischen, molekular-pathologischen und/oder zytologischen Befunden in Form eines über eine vorgegebene EDV-Schnittstelle zu übernehmenden Datensatzes2 EUR,
2.2für alle übrigen Meldungen von Befunden in Form eines über eine vorgegebene EDV-Schnittstelle zu übernehmenden Datensatzes4 EUR,
2.3für Meldungen von Befunden auf vorgegebenem Meldebogen8 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 448)