Abschnitt 2 EKN-AERdErl - Bemessung der Aufwandsentschädigung für Meldungen nach § 3 GEKN
Bibliographie
- Titel
- Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EKN-AERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Für entschädigungsfähige Meldungen an das EKN zahlt das Land eine Aufwandsentschädigung (§ 5 Satz 1 GEKN). Diese beträgt einschließlich Porto
2.1 | für Meldungen von histologischen, molekular-pathologischen und/oder zytologischen Befunden in Form eines über eine vorgegebene EDV-Schnittstelle zu übernehmenden Datensatzes | 2 EUR, |
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2.2 | für alle übrigen Meldungen von Befunden in Form eines über eine vorgegebene EDV-Schnittstelle zu übernehmenden Datensatzes oder auf vorgegebenem Meldebogen | 4 EUR. |
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 23. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 10)