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§ 4 NEBG - Aufteilung und Verwendung der Finanzhilfen, Ausschlussfrist

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Im Haushaltsplan des Landes wird die Finanzhilfe in bindende Gesamtansätze jeweils für die Förderung der kommunalen Gebietskörperschaften (kommunaler Gesamtansatz), der Landeseinrichtungen, der Heimvolkshochschulen und der Landesverbände aufgeteilt.

(2) Die den Einrichtungen der Erwachsenenbildung zufließende Finanzhilfe ist für deren Bildungsarbeit zu verwenden.

(3) Der Anspruch auf Finanzhilfe kann nur bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Nachweise zur Geltendmachung des Anspruchs auf Finanzhilfe oder zur Gewährung von Abschlagszahlungen vorzulegen sind.