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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 28 NKHG - Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, dass bei Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten im Krankenhaus geprüft wird, ob

  1. 1.

    eine Patientenverfügung vorliegt,

  2. 2.

    eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde,

  3. 3.

    eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder

  4. 4.

    die Patientin oder der Patient aufgrund einer Behinderung Unterstützungsleistungen, insbesondere technischer oder persönlicher Hilfen, bedarf.

2Der Krankenhausträger stellt sicher, dass Patientinnen und Patienten bereits im Vorfeld der Aufnahme frühzeitig über die Prüfung nach Satz 1, den Ablauf der Aufnahme im Übrigen und das Verfahren nach Absatz 2 unterrichtet sowie um Übermittlung dafür jeweils relevanter Informationen gebeten werden.

(2) Liegen bei Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie oder er an Demenz erkrankt ist, so hat der Krankenhausträger sicherzustellen, dass darüber, vorbehaltlich der Einwilligung der Patientin oder des Patienten, ein medizinischer Befund erhoben und die oder der Demenzbeauftragte über diesen unterrichtet wird.

(3) 1Liegen bei Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten Anhaltspunkte für das Erfordernis von Unterstützungsleistungen aufgrund einer Behinderung vor, so ist der Krankenhausträger verpflichtet, diese Leistungen zu koordinieren. 2Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen ist bei der medizinischen Behandlung sowie im Rahmen der sonstigen Betreuung im Klinikalltag in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(4) Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, dass das Krankenhaus Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen frühzeitig über das Entlassmanagement informiert und beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung unterstützt; § 39 Abs. 1a SGB V bleibt unberührt.