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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 31 NKHG - Anzeige- und Berichtspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Der Krankenhausträger oder eine von ihm beauftragte Person zeigt der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mindestens drei Monate vorher

  1. 1.

    die Einstellung des Krankenhausbetriebes,

  2. 2.

    die Schließung einer Fachabteilung oder

  3. 3.

    den Wechsel des Krankenhausträgers

an.

(2) Der Krankenhausträger oder eine von ihm beauftragte Person zeigt der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch an, wenn

  1. 1.

    die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher oder die stellvertretende Patientenfürsprecherin oder der stellvertretende Patientenfürsprecher,

  2. 2.

    die oder der Demenzbeauftragte,

  3. 3.

    die Leiterin oder der Leiter der Arzneimittelkommission,

  4. 4.

    eine Stationsapothekerin oder ein Stationsapotheker

berufen oder abberufen werden, spätestens jedoch am Tag nach der Berufung oder Abberufung.

(3) Der Krankenhausträger oder eine von ihm beauftragte Person legt der Aufsichtsbehörde für jedes Krankenhaus spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht für das vorausgegangene Kalenderjahr vor, der Angaben enthält

  1. 1.

    zur Anzahl und zum Ergebnis der Auswertung der Fehlermeldungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1,

  2. 2.

    zur Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Erreichbarkeit des Fehlermeldesystems nach § 21 Abs. 1 Satz 5,

  3. 3.

    zur Anzahl der durchgeführten Konferenzen nach § 24 Abs. 1 Satz 1,

  4. 4.

    zur Anzahl der Sitzungen der Arzneimittelkommission nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und

  5. 5.

    zur Anzahl der eingesetzten Stationsapothekerinnen und Stationsapotheker im Jahresmittel.