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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 21 NKHG - Fehlermeldesystem

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1In jedem Krankenhaus hat der Krankenhausträger ein Fehlermeldesystem einzuführen. 2Das Fehlermeldesystem muss für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. 3Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass die Meldungen anonym erfolgen können. 4Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 5Der Krankenhausträger hat alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Form über die Erreichbarkeit des Fehlermeldesystems zu informieren.

(2) 1Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, dass die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung ausgewertet werden. 2Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit ein Krankenhaus nach bundesrechtlichen Vorschriften (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 und § 136a Abs. 3 Satz 1 SGB V) ein Fehlermeldesystem durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 die betreffenden Bestimmungen.

(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt Handlungsempfehlungen für die Einrichtung und Durchführung von Fehlermeldesystemen heraus.