§ 24 NKHG - Konferenzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
- Amtliche Abkürzung
- NKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
(1) 1In jedem Krankenhaus sind regelmäßig Konferenzen durchzuführen, um Entwicklungen in der Patientenversorgung zu beobachten und Risiken frühzeitig zu erkennen (Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen). 2Die Konferenzen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Konferenz nach Absatz 1 sind insbesondere für jede Fachrichtung des Krankenhauses jeweils die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und die leitende Pflegefachkraft.
(3) 1Gegenstand der Konferenzen sind
- 1.
die Erörterung von Todesfällen und besonderen Krankheitsverläufen sowie
- 2.
die Bewertung der Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses
mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung. 2An der Erörterung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Angehörigen der beteiligten Berufsgruppen und Fachrichtungen zu beteiligen.
(4) Jedes Krankenhaus bestimmt in einem Leitfaden insbesondere die Organisation und den Ablauf der Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen sowie die weitere Behandlung der Ergebnisse.