Abschnitt 5 QLKRdErl - Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis, Eingruppierung
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -
- Redaktionelle Abkürzung
- QLKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1 Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis
An allgemein bildenden Schulen ist eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich, wenn zusätzlich zum Erwerb der Laufbahnbefähigung die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 8 NLVO-Bildung hat die Lehrbefähigung für ein Lehramt (und damit gem. § 4 Satz 1 NLVO-Bildung die Laufbahnbefähigung) erworben, wer ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden kann, und eine fachlich an das Hochschulstudium anknüpfende qualifizierte berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren ausgeübt hat.
Liegen die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht vor, kann eine Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgen. Dabei wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen. Bestand in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen, ist zu prüfen, ob noch ein befristeter Vertrag mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG geschlossen werden kann oder ob ein unbefristeter Vertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit geschlossen werden muss. Im Regelfall ist aber vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages die berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme als Lehrkraft erfolgreich zu absolvieren.
5.2 Eingruppierung
Die Eingruppierung einer Lehrkraft erfolgt in Abhängigkeit von der Qualifikation und vom schulformbezogenen Einsatz. Bei kombinierten Systemen richtet sich die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe (EGr.) nach dem überwiegenden Einsatz. Maßgeblich sind allein die Vorgaben des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Für Einstellungen an Förderschulen entspricht die Zuordnung von zwei oder mehr sonderpädagogischen Fachrichtungen nicht der Zuordnung zu zwei Fächern analog der anderen allgemein bildenden Schulformen, sondern ist wie die Zuordnung zu einem Fach zu werten.
In Zweifelsfällen ist dem Niedersächsischen Kultusministerium mit einem Entscheidungsvorschlag zu berichten.
Bei der tariflichen Stufenzuordnung von Lehrkräften mit in den jeweiligen Einstellungsverfahren an allgemein bildenden Schulen festgelegten Bedarfsfächern soll der gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffnete Handlungsspielraum ausgeschöpft werden. Förderliche Zeiten können nur im Hinblick auf die Qualifikation für die Fächer erworben werden, die aufgrund des Hochschulabschlusses unterrichtet werden dürfen. Zulagen gem. § 16 Abs. 5 TV-L sind über das Niedersächsische Kultusministerium beim Niedersächsischen Finanzministerium zu beantragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)