Abschnitt 44 BüRL-RdErl - Bereitstellungsentgelt
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Ab dem vierten Monat nach Zugang der Bürgschaftszusage ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Voraussetzungen für ein Verwaltungsentgelt i. S. der Nummer 43 vorliegen, ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von grundsätzlich 0,5 % p. a. des Bürgschaftsobligos bezogen auf den Kreditbetrag zu zahlen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit EU-Beihilferecht abgewichen werden. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.