Abschnitt 45 BüRL-RdErl - Prüfungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
45.1 Das MF und das fachlich zuständige Ministerium sind berechtigt, das antragstellende Unternehmen nach vorheriger Ankündigung in jedem Verfahrensstand zu prüfen oder prüfen zu lassen. Prüfungen durch Dritte sind vorher im Landeskreditausschuss zu beschließen.
45.2 Das MF ist ferner berechtigt, die den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen des Kreditgebers zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber insoweit von seiner Schweigepflicht.
45.3 Der LRH hat das in der LHO vorgesehene Prüfungsrecht.