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Pflichtfeld

§ 60 NBeamtVG - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, so wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(3) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), so wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. 2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gewährt. 3Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(4) § 58 Abs. 8 gilt entsprechend.