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§ 19 NHafenO - Meldung gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in den Hafen mit einem Schiff zum Zweck des Umschlags, des Bereitstellens, des Lagerns oder des Transits ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Das Einbringen mit einem anderen Verkehrsmittel ist nach der Ankunft im Hafen unverzüglich zu melden. 3In der Meldung sind anzugeben:

  1. 1.

    die Art des Transportmittels,

  2. 2.

    die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter mit der UN-Nummer,

  3. 3.

    der jeweilige Flammpunkt der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  4. 4.

    die jeweilige Menge der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  5. 5.

    die jeweilige Gefahrgutklasse der gefährlichen Güter gemäß den für das Transportmittel anzuwendenden Gefahrgutvorschriften.

4Meldepflichtig ist beim Einbringen mit einem Schiff die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und im Übrigen das Transportunternehmen.

(2) Für das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff muss die Meldung neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name der meldenden Person,

  2. 2.

    Zahl der an Bord befindlichen Personen,

  3. 3.

    Kategorie des Schiffes nach dem INF-Code,

  4. 4.

    Aufbewahrungsort der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter an Bord, Verpackungsart und -gruppe,

  5. 5.

    Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer, falls gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter nicht in fest eingebauten Tanks befördert werden,

  6. 6.

    Lade- und Löschhafen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  7. 7.

    Name und Kommunikationsverbindung, unter denen detaillierte Informationen über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter erhältlich sind,

  8. 8.

    Vorhandensein einer detaillierten Liste und eines Stauplans der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  9. 9.

    die Menge an als vorhergehende Ladung beförderter Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,

  10. 10.

    Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffes für Schiffe, die mehr als 5 000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen.

(3) 1Hat ein Hafenumschlagsunternehmen eine Beförderungseinheit, die mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern beladen ist, in einem Seehafen zum Zweck des Lagerns oder Bereitstellens abgestellt, so hat das Hafenumschlagsunternehmen dies mit Angabe der Bezeichnung oder Lage des Stellplatzes unverzüglich zu melden. 2Satz 1 gilt für das Umstellen einer Beförderungseinheit und für deren Abtransport aus dem Hafen entsprechend.

(4) Wer nach Absatz 1 oder 3 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter zu machen.

(5) 1Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter eingebracht werden. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.