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§ 19 NHafenO - Meldung gefährlicher Güter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Das Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen zum Zweck des Umschlags, der Bereitstellung oder des Lagerns ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2In der Meldung sind anzugeben:

  1. 1.

    die Art des Transportmittels,

  2. 2.

    die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter mit der UN-Nummer,

  3. 3.

    der jeweilige Flammpunkt der gefährlichen Güter,

  4. 4.

    die jeweilige Menge der gefährlichen Güter,

  5. 5.

    die jeweilige Gefahrgutklasse der gefährlichen Güter gemäß den für das Transportmittel anzuwendenden Gefahrgutvorschriften.

3Meldepflichtig ist beim Einbringen mit einem Schiff die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und im Übrigen das Transportunternehmen. 4Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass die Meldepflicht unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen ist.

(2) Für das Einbringen gefährlicher Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff muss die Meldung neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name der meldenden Person,

  2. 2.

    Zahl der an Bord befindlichen Personen,

  3. 3.

    Kategorie des Schiffes nach dem INF-Code,

  4. 4.

    Aufbewahrungsort der gefährlichen Güter an Bord, Verpackungsart und -gruppe,

  5. 5.

    Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer, falls gefährliche Güter nicht in fest eingebauten Tanks befördert werden,

  6. 6.

    Lade- und Löschhafen der gefährlichen Güter,

  7. 7.

    Name und Kommunikationsverbindung, unter denen detaillierte Informationen über die gefährlichen Güter erhältlich sind,

  8. 8.

    Vorhandensein einer detaillierten Liste und eines Stauplans der gefährlichen Güter.

(3) Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter zu machen.

(4) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter eingebracht werden.