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§ 19 NHafenO - Meldung gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in den Hafen zum Zweck des Umschlags, der Bereitstellung oder des Lagerns ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2In der Meldung sind anzugeben:

  1. 1.

    die Art des Transportmittels,

  2. 2.

    die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter mit der UN-Nummer,

  3. 3.

    der jeweilige Flammpunkt der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  4. 4.

    die jeweilige Menge der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  5. 5.

    die jeweilige Gefahrgutklasse der gefährlichen Güter gemäß den für das Transportmittel anzuwendenden Gefahrgutvorschriften.

3Meldepflichtig ist beim Einbringen mit einem Schiff die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und im Übrigen das Transportunternehmen. 4Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass die Meldepflicht unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen ist.

(2) Für das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff muss die Meldung neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name der meldenden Person,

  2. 2.

    Zahl der an Bord befindlichen Personen,

  3. 3.

    Kategorie des Schiffes nach dem INF-Code,

  4. 4.

    Aufbewahrungsort der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter an Bord, Verpackungsart und -gruppe,

  5. 5.

    Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer, falls gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter nicht in fest eingebauten Tanks befördert werden,

  6. 6.

    Lade- und Löschhafen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  7. 7.

    Name und Kommunikationsverbindung, unter denen detaillierte Informationen über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter erhältlich sind,

  8. 8.

    Vorhandensein einer detaillierten Liste und eines Stauplans der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,

  9. 9.

    die Menge an als vorhergehende Ladung beförderter Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,

  10. 10.

    Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffes für Schiffe, die mehr als 5 000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen.

(3) Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter und umweltschädlichen Güter zu machen.

(4) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter eingebracht werden.