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  • ab 02.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 21 NHafenO - Beförderungsdokumente

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Wer im Hafen gefährliche Güter zum Zwecke des Umschlags, der Bereitstellung und des Lagerns besitzt, hat die Beförderungsdokumente dafür so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden können.