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§ 14 NBhVO - Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Aufwendungen für Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. 1.

    Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 50 Sitzungenbis zu 40 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 30 Sitzungenbis zu weitere 20 Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichtbis zu weitere 20 Sitzungenbis zu weitere 20 Sitzungen;
  2. 2.

    Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 160 Sitzungenbis zu 80 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 80 Sitzungenbis zu weitere 40 Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichtbis zu weitere 60 Sitzungenbis zu weitere 30 Sitzungen;
  3. 3.

    Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Kindern:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 70 Sitzungenbis zu 40 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 50 Sitzungenbis zu weitere 20 Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichtbis zu weitere 30 Sitzungenbis zu weitere 30 Sitzungen;
  4. 4.

    Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Jugendlichen:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 90 Sitzungenbis zu 40 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 50 Sitzungenbis zu weitere 20 Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichtbis zu weitere 40 Sitzungenbis zu weitere 30 Sitzungen.

(2) 1Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat. 2Wird das Behandlungsziel auch innerhalb der weiteren Sitzungen nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 beihilfefähig. 3In der Begründung muss auch dargelegt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel durch die weiteren Sitzungen erreicht wird.

(3) Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(4) 1Im Rahmen tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind Aufwendungen für gleichzeitig durchgeführte Einzel- und Gruppenbehandlung nicht beihilfefähig. 2Abweichend von Satz 1 können im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie Einzel- und Gruppenbehandlung gleichzeitig durchgeführt werden, wenn die Behandlung niederfrequent erfolgt und neben den Feststellungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Notwendigkeit der gleichzeitigen Einzel- und Gruppenbehandlung festgestellt wird.

(5) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen einer übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapie beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 13 oder § 15 nicht beihilfefähig.