Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AhndErl - Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
AhndErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

4.1. Einspruch

Die betroffene Person und/oder einspruchsberechtigte Person sowie gesetzliche Vertreter, Erziehungsberechtigte, beauftragte Verteidigerinnen oder beauftragte Verteidiger oder andere bevollmächtigte Personen können gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Eine falsche Bezeichnung des Einspruchs ist unschädlich (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, § 300 StPO). Für die Fristberechnung im Bußgeldverfahren gilt § 43 StPO entsprechend (§ 46 Abs. 1 OWiG).

4.2. Unzulässiger Einspruch

Zuständig für die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs eines Bußgeldbescheides ist zunächst die Bußgeldbehörde selbst (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Unzulässig ist ein Einspruch, der nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt worden ist.

Ein Einspruch ist insbesondere dann nicht wirksam eingelegt, wenn eine nicht einspruchsberechtigte oder eine verhandlungsunfähige Person gehandelt hat.

Die Gründe für die Verwerfung des Einspruchs sind im Bescheid der Bußgeldbehörde im Einzelnen anzugeben.

Verwirft die Bußgeldbehörde den Einspruch als unzulässig, so ist gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (§ 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Die betroffene Person ist über die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung der Bußgeldbehörde zu belehren (§ 50 Abs. 2 OWiG).

4.3 Zwischenverfahren

§ 69 Abs. 2 bis 5 OWiG regelt das Zwischenverfahren bei einem zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Die Bußgeldbehörde prüft bei einem zulässigen Einspruch aus rechtlicher und sachlicher Sicht, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG).

Die nochmalige umfassende Überprüfung der Bußgeldsache vor Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft soll eine abschließende Sachverhaltsaufklärung sicherstellen und verhindern, dass nicht hinreichend ermittelte Fälle in das gerichtliche Verfahren gelangen.

Bei nicht ausreichender Beweislage können von der Bußgeldbehörde weitere Ermittlungen i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 OWiG vorgenommen werden.

Hat die betroffene Person ihren Einspruch nicht näher begründet, soll ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, ob und welche Tatsachen oder Beweismittel sie im weiteren Verfahren zu ihrer Entlastung vorbringen will (§ 69 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Dabei ist die betroffene Person auf ihr Recht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, hinzuweisen.

Solange der Bußgeldbehörde die Aufgaben als Verfolgungs- und Ahndungsbehörde obliegen, hat sie die Befugnis zur Rücknahme des Bußgeldbescheides. Nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist eine Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Bußgeldbehörde nicht mehr möglich (§ 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG).

Wird der Einspruch nicht verworfen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG) und nach nochmaliger Überprüfung der Sache der Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen (§ 69 Abs. 2 OWiG), übersendet die Bußgeldbehörde die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG). Soweit es nach der Sachlage angezeigt ist, sind die Gründe für die Entscheidung in den Akten zu vermerken. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Einlassungen der betroffenen Person von der Bußgeldbehörde als unzutreffend oder widerlegt angesehen werden. In diesem Fall ist ein Abschlussvermerk gemäß § 61 OWiG zu fertigen und zur Akte zu nehmen.

Nach § 69 Abs. 4 Satz 3 OWiG ist die Staatsanwaltschaft zur Rückgabe der Sache an die Bußgeldbehörde befugt, wenn der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt ist. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch die Bußgeldbehörde oder die Polizei um die Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen ersuchen oder sie selbst vornehmen.

Nach Rückgabe der Sache an die Bußgeldbehörde wird diese wieder zuständige Verfolgungs- und Ahndungsbehörde i. S. von § 35 OWiG (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 OWiG).

4.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 52 Abs. 2 Satz 1 OWiG räumt der Bußgeldbehörde die Befugnis ein, über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst zu entscheiden.

Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt eine Woche nach Wegfall des Hindernisses oder des Grundes für die Fristversäumung (§ 52 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gegen die Entscheidung der Bußgeldbehörde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zulässig (§ 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

4.5 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Gegen Maßnahmen der Bußgeldbehörde im Bußgeldverfahren, die eine selbständige Bedeutung haben, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach § 68 OWiG zuständige Amtsgericht gestellt werden (§ 62 Abs. 1 OWiG). Hierzu zählen insbesondere die Beschlagnahme von Gegenständen, die Durchsuchung, die Anordnung körperlicher Untersuchung, die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde zu stellen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 1 StPO).

4.6 Gerichtliche Entscheidungen

Verfahrensabschließende Entscheidungen des Gerichts sind der Bußgeldbehörde mitzuteilen (§ 76 Abs. 4 OWiG). Die Bußgeldbehörde hat die gerichtlichen Entscheidungen auszuwerten, ihre Ahndungspraxis daraufhin zu überprüfen und ggf. der obersten Fachaufsichtsbehörde zu berichten.