Abschnitt 6 GesFBSchGFErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesFBSchGFErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn Schülerinnen oder Schüler die Ausbildung dort unterbrechen oder beenden.
6.2 Nachmeldungen von Schülerinnen und Schülern sind möglich, müssen aber unverzüglich erfolgen.
6.3 Die Zuwendung muss der Schule zu Gute kommen, für die sie beantragt wurde.
Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1002)