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  • ab 01.07.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 GesFBSchGFErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBSchGFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Der Zuwendungsantrag wird vom Träger der zuwendungsempfangenden Schule gestellt. Es ist für jede Klasse ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag auf Bewilligung und Auszahlung der Förderbeträge für ein Ausbildungsjahr ist von jeder Schule in freier Trägerschaft gesondert mit dem als Anlage 1 beigefügten Formblatt zu stellen.

7.4 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsjahres zu stellen. Später eingehende Anträge können in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, sofern der Antrag noch vor Beginn des Schuljahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.

7.5 Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen.

7.6 Die Zuwendungen werden pro Ausbildungsjahr rückwirkend ausgezahlt. Auf Antrag können monatliche Abschläge in Höhe von 80 % der zu erwartenden monatlichen Förderung nach Nummer 5.2.1 gewährt werden. Für den Verwendungsnachweis ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu nutzen.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1002)