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  • ab 01.07.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GesFBSchGFErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBSchGFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich wie folgt:

5.2.1
Pro Schülerin oder Schüler entspricht der Zuschuss maximal der Höhe des zum 31.12.2017 erhobenen Schulgeldes der jeweiligen Schule. Er beträgt maximal 675 EUR pro Monat.

5.2.2
Bisher erhobene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule (z. B. Aufnahme- und Prüfungsgebühren) können zusätzlich gefördert werden. Als Ausgaben der Schule geltend gemachte Prüfungsgebühren sind an den Nachweis abgelegter Prüfungen gebunden.

5.2.3
Gefördert werden nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse. Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vorzeitig unterbrechen oder beenden, können bis zum Ende des letzten Ausbildungsmonats berücksichtigt werden.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1002)