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  • ab 01.07.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GesFBSchGFErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBSchGFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Gewährleistung der Schulgeldfreiheit für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung

  • zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten,

  • zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten,

  • zur Logopädin oder zum Logopäden,

  • zur Podologin zum Podologen.

Durch die Zuwendung soll dem Fachkräftemangel in den in Satz 1 genannten Berufen entgegengewirkt und die Attraktivität der Ausbildung gesteigert werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1002)