Abschnitt 2 GesFBSchGFErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesFBSchGFErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Das Land Niedersachsen fördert die beim Schulträger entstandenen Ausgaben für die Durchführung der Ausbildungsgänge nach Nummer 1.1. Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der ansonsten als Schulgeld von Schülerinnen und Schülern erhoben würde.
Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1002)