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  • ab 01.07.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GesFBSchGFErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBSchGFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Das Land Niedersachsen fördert die beim Schulträger entstandenen Ausgaben für die Durchführung der Ausbildungsgänge nach Nummer 1.1. Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der ansonsten als Schulgeld von Schülerinnen und Schülern erhoben würde.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. Juni 2019 (Nds. MBl. S. 1002)