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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SiFRL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung sichergestellt und der Antragsteller in der Lage ist, die Beschaffung selbstständig durchzuführen.

4.2 Die Notwendigkeit der Beschaffungsmaßnahme muss von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gemäß den Vorgaben der Bewilligungsbehörde unter Erstellung einer Gefährdungsabschätzung bestätigt worden sein. Diese Daten sind dem Förderantrag beizufügen.

4.3 Zuwendungsfähig sind nur Sirenenanlagen, die den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TETRA-BOS), den DIN-Normen, insbesondere für Sirenen und Schalldruckpegel, sowie den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) entsprechen.

4.4 Die näheren Anforderungen an die Förderfähigkeit der Warninfrastruktur sind in der Anlage festgelegt.

4.5 Zudem müssen die Sirenenanlagen in der Lage sein, die landesweit für den Katastrophenschutz geltenden Warntöne abgeben zu können. Die Warnung besteht aus einem einminütigen, auf- und abschwellenden Heulton, der mit einer Aufforderung, Rundfunkempfänger einzuschalten und auf Durchsagen zu achten, verbunden ist. Als Entwarnung gilt ein einminütiger, gleichbleibender Dauerton. Die Sirenenanlagen müssen in das Warnsystem des Bundes eingebunden werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)