SiFRL-RdErl,NI - Sirenenförderrichtlinien-Runderlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur
(Sirenenförderrichtlinien)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

RdErl. d. MI v. 20. 7. 2022 - 34.3-14610-11 -

Vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)

Geändert durch RdErl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)

- VORIS 21100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Technische Rahmenbedingungen der Förderung Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)

Abschnitt 1 SiFRL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land gewährt aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenanlagen) zur Verbesserung der flächendeckenden Warninfrastruktur in Niedersachsen.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)

Abschnitt 2 SiFRL-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Gefördert werden folgende Anlagen im Rahmen eines einmaligen Finanzierungsbeitrages:

  • Elektronische Sirenenanlagen zur Warnung und Entwarnung der Bevölkerung, die über das TETRA-BOS-Netz angesteuert werden können, einschließlich aller dazu notwendigen Anlagen und Installationen. Aufgrund der unterschiedlichen Arten der Anlagenmontage gibt es hierbei zwei unterschiedliche Förderbeträge, je nachdem ob die Anlage auf einem grundständigen Mast montiert wird, oder auf eine andere Art (siehe Nummer 5.3).

  • Sirenensteuerungsempfänger, welche TETRA-BOS-fähig sind (ein zusätzlich vorhandener ansteuerungsfähiger Anschluss über ein anderes Übertragungsnetz ist unschädlich), einschließlich des Anschlusses an die Sirenen-Steuertechnik einer neuen oder bereits in Betrieb befindlichen Sirenenanlage, sofern die restliche Anlage den Anforderungen an die Förderung entspricht (siehe Anlage - Technische Rahmenbedingungen der Förderung -).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)

Abschnitt 3 SiFRL-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Kommunen, denen gemäß § 2 Abs. 1 NKatSG die Aufgabe des Katastrophenschutzes obliegt. Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO sowie Nummer 7.5 dieser Richtlinien an die Kommunen (Letztempfänger), die nicht Katastrophenschutzbehörden i. S. des § 2 Abs. 1 NKatSG sind, weiterleiten oder sie unmittelbar für eigene dem Förderzweck entsprechende Projekte einsetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)

Abschnitt 4 SiFRL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung sichergestellt und der Antragsteller in der Lage ist, die Beschaffung selbstständig durchzuführen.

4.2 Die Notwendigkeit der Beschaffungsmaßnahme muss von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gemäß den Vorgaben der Bewilligungsbehörde unter Erstellung einer Gefährdungsabschätzung bestätigt worden sein. Diese Daten sind dem Förderantrag beizufügen.

4.3 Zuwendungsfähig sind nur Sirenenanlagen, die den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TETRA-BOS), den DIN-Normen, insbesondere für Sirenen und Schalldruckpegel, sowie den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) entsprechen.

4.4 Die näheren Anforderungen an die Förderfähigkeit der Warninfrastruktur sind in der Anlage festgelegt.

4.5 Zudem müssen die Sirenenanlagen in der Lage sein, die landesweit für den Katastrophenschutz geltenden Warntöne abgeben zu können. Die Warnung besteht aus einem einminütigen, auf- und abschwellenden Heulton, der mit einer Aufforderung, Rundfunkempfänger einzuschalten und auf Durchsagen zu achten, verbunden ist. Als Entwarnung gilt ein einminütiger, gleichbleibender Dauerton. Die Sirenenanlagen müssen in das Warnsystem des Bundes eingebunden werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)