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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage SiFRL-RdErl - Technische Rahmenbedingungen der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1. Förderbedingungen:

1.1
gefördert werden elektronische Sirenen;

1.2
gefördert werden ebenfalls Sirenensteuergeräte, die es ermöglichen, dass die Sirene über das TETRA-BOS-Netz angesteuert werden kann und in Folge befähigt wird, die in Nummer 1.3 genannten Signale zu emittieren;

1.3
die Sirene muss mindestens in der Lage sein, die Signale "Bevölkerungswarnung" und "Entwarnung" zu emittieren (siehe dazu den Entschluss des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung der Innenministerkonferenz vom 13./14. 3. 2019, nicht veröffentlicht);

1.4
die Sirene muss mindestens den Schallpegel einer alten E57-Sirene erreichen (mindestens 101 dB [A] in 30 m Entfernung);

1.5
die Sirene muss über eine Akkupufferung verfügen, um im Fall eines Ausfalls der Stromversorgung noch mindestens vier Warn- und Entwarnzyklen durchlaufen zu können;

1.6
um eine Förderung zu ermöglichen, muss dem NLBK der genaue Standort (UTM-Koordinaten/UTMREF/GPS-Koordinaten) der neu errichteten oder der ertüchtigten Sirene mitgeteilt werden. Zusätzlich wird die Adresse/Subadresse benötigt, mit der sich die Sirene in der Fläche einer Gemeinde/eines Stadtteils, eines Kreises/einer kreisfreien Stadt oder eines Landes ansteuern lässt;

1.7
es werden keine Ansteuerungsgeräte zur Ertüchtigung bestehender Sirenen gefördert, die nach diesem RdErl. nicht förderfähig wären.

2. Gefördert werden weiterhin:

2.1
freistehende Befestigungsmasten, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen;

2.2
Befestigungsanlagen an Gebäuden, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen;

2.3
Anschlussleitungen und Anschlussarbeiten;

2.4
Installationsarbeiten bis hin zur Inbetriebnahme und Abnahme.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)