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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SiFRL-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Gefördert werden folgende Anlagen im Rahmen eines einmaligen Finanzierungsbeitrages:

  • Elektronische Sirenenanlagen zur Warnung und Entwarnung der Bevölkerung, die über das TETRA-BOS-Netz angesteuert werden können, einschließlich aller dazu notwendigen Anlagen und Installationen. Aufgrund der unterschiedlichen Arten der Anlagenmontage gibt es hierbei zwei unterschiedliche Förderbeträge, je nachdem ob die Anlage auf einem grundständigen Mast montiert wird, oder auf eine andere Art (siehe Nummer 5.3).

  • Sirenensteuerungsempfänger, welche TETRA-BOS-fähig sind (ein zusätzlich vorhandener ansteuerungsfähiger Anschluss über ein anderes Übertragungsnetz ist unschädlich), einschließlich des Anschlusses an die Sirenen-Steuertechnik einer neuen oder bereits in Betrieb befindlichen Sirenenanlage, sofern die restliche Anlage den Anforderungen an die Förderung entspricht (siehe Anlage - Technische Rahmenbedingungen der Förderung -).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)