Abschnitt 5 SiFRL-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
- Redaktionelle Abkürzung
- SiFRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Zweckbindungszeitraum besteht für die Sirenenanlagen auf Dauer und endet mit der Feststellung des unwirtschaftlichen Betriebes.
5.3 Defekte oder abgängige Sirenen sind auf Kosten des Erstempfängers unverzüglich instand zu setzen oder gleichwertig erneuern zu lassen. Gibt es einen Letztempfänger, geht die Verpflichtung auf diesen über.
5.4 Die Höhe der Festbetragsförderung (brutto) wird - jeweils ausschließlich bezogen auf die Ausgaben der Planung und Errichtung der einzelnen Gewerke - wie folgt festgesetzt.
Sirenen in Dach- oder Gebäudemontage (oder Flachdach, Dreibein) | Förderung |
---|---|
Sirene | 8 500 EUR |
Errichtungskosten 1) | 1 500 EUR |
Sirenensteuergerät | 850 EUR |
GESAMT | 10 850 EUR |
Sirenen als freistehende Masterrichtung | Förderung |
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Sirene | 8 500 EUR |
Errichtungskosten 1) | 3 000 EUR |
Sirenensteuergerät | 850 EUR |
Mastkosten 2) | 5 000 EUR |
GESAMT | 17 350 EUR |
Ersatz oder Ergänzung bestehender Sirenensteuerung gemäß Anforderungen | Förderung |
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Sirenensteuergerät | 850 EUR |
Installation | 150 EUR |
GESAMT | 1 000 EUR |
Die Errichtungskosten enthalten Personalkosten (z. B. Steiger, Monteure), Kosten für Elektroinstallation, Stege, Altanlagenrückbau, Blitzableiter, Laufroste, Kosten für Hubarbeitsbühnen, Stromversorgung, Umzäunung, etc. Hiermit sind die Errichtungskosten abgegolten.
Die Mastkosten enthalten den Mast, die Fundamentierung und die dazugehörigen Personalkosten.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)