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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SiFRL-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der Zweckbindungszeitraum besteht für die Sirenenanlagen auf Dauer und endet mit der Feststellung des unwirtschaftlichen Betriebes.

5.3 Defekte oder abgängige Sirenen sind auf Kosten des Erstempfängers unverzüglich instand zu setzen oder gleichwertig erneuern zu lassen. Gibt es einen Letztempfänger, geht die Verpflichtung auf diesen über.

5.4 Die Höhe der Festbetragsförderung (brutto) wird - jeweils ausschließlich bezogen auf die Ausgaben der Planung und Errichtung der einzelnen Gewerke - wie folgt festgesetzt.

Sirenen in Dach- oder Gebäudemontage (oder Flachdach, Dreibein)Förderung
Sirene8 500 EUR
Errichtungskosten 1)1 500 EUR
Sirenensteuergerät850 EUR
GESAMT10 850 EUR
Sirenen als freistehende MasterrichtungFörderung
Sirene8 500 EUR
Errichtungskosten 1)3 000 EUR
Sirenensteuergerät850 EUR
Mastkosten 2)5 000 EUR
GESAMT17 350 EUR
Ersatz oder Ergänzung bestehender Sirenensteuerung gemäß AnforderungenFörderung
Sirenensteuergerät850 EUR
Installation150 EUR
GESAMT1 000 EUR

Die Errichtungskosten enthalten Personalkosten (z. B. Steiger, Monteure), Kosten für Elektroinstallation, Stege, Altanlagenrückbau, Blitzableiter, Laufroste, Kosten für Hubarbeitsbühnen, Stromversorgung, Umzäunung, etc. Hiermit sind die Errichtungskosten abgegolten.

Die Mastkosten enthalten den Mast, die Fundamentierung und die dazugehörigen Personalkosten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)