Abschnitt 7 SiFRL-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
- Redaktionelle Abkürzung
- SiFRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das NLBK.
7.3 Die Katastrophenschutzbehörde bestätigt die Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
7.4 Der Durchführungszeitraum beginnt am 1. 1. 2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2026. In diesem Zeitraum muss sowohl die Rechtsverpflichtung für die Beschaffung der technischen Warnanlage, als auch die Lieferung, die Montage und der Mittelabruf erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt beschaffte Fördergegenstände sind nicht förderfähig.
7.5 Für denselben Zweck dürfen keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
7.6 Das NLBK übermittelt dem MI folgende Informationen:
jeweils zum 31.12.2024, 30.06.2025 und 31.12.2025 eine Übersicht zu den ausgewählten Vorhaben mit Angaben über Projektart, konkreten Standort und die Höhe der geförderten Ausgaben und
bis zum 31.12.2025 die abgerufenen Haushaltsmittel.
Nach Beendigung des Programms ist eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Maßnahmen zu erbringen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 534)