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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LektBRdErl - Eingruppierung

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

3.1 Es sind einzugruppieren

3.1.1 in Entgeltgruppe 9 b - an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen -:

  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung ohne abgeschlossenes Studium,

  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die reinen Instrumentalunterricht erteilen, ohne ein für diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;

3.1.2 in Entgeltgruppe 10:

  1. a)

    an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium vor Ablauf einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit,

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, ohne ein für diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;

  2. b)

    an Fachhochschulen:

    Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtfrau oder eines Sozialamtmanns wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste besitzen;

3.1.3 in Entgeltgruppe 11:

  1. a)

    an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium nach einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit,

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, mit einem für diese Lehrtätigkeit dienlichen mindestens sechssemestrigen Studium,

    • Korrepetitorinnen und Korrepetitoren an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover;

  2. b)

    an Fachhochschulen:

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtsrätin oder eines Sozialamtsrates wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste besitzen,

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Aufgaben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers für künstlerischen Entwurf mit einer dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zugeordneten Lehrbefähigung, jedoch ohne Vorbereitungsdienst aber mit mindestens vierjähriger hauptberuflicher Tätigkeit;

3.1.4 in Entgeltgruppe 13 - an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen -:

  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit,

  • Lektorinnen und Lektoren;

3.1.5 in Entgeltgruppe 14 - an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen -:

Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit, deren Lehrtätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

3.2 Eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ist eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspricht.

3.3 Für Lehrkräfte, die von Nummer 3.1 nicht erfasst sind, behält sich das MWK die Entscheidung über die Eingruppierung im Einzelfall vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)