Abschnitt 50 VV-BBauG - Genehmigungsbehörde (§ 19 Abs. 3 Satz 1)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Zuständig für die Teilungsgenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 63 NBauO.
Die untere Bauaufsichtsbehörde wird insoweit im übertragenen Wirkungskreis tätig (vgl. § 65 Abs. 2 NBauO).