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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 50 VV-BBauG - Genehmigungsbehörde (§ 19 Abs. 3 Satz 1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

Zuständig für die Teilungsgenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 63 NBauO.

Die untere Bauaufsichtsbehörde wird insoweit im übertragenen Wirkungskreis tätig (vgl. § 65 Abs. 2 NBauO).