Abschnitt 22 BüRL-RdErl - Sitzungen des Landeskreditausschusses
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
22.1 Die PwC lädt zu den Sitzungen des Landeskreditausschusses mit einer angemessenen Frist unter Übersendung der Tagesordnung ein. Sitzungen können auch in virtueller Form (z. B. Video- oder Telefonkonferenz) stattfinden.
22.2 Der Landeskreditausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu vertagen.
22.3 Für die Beschlussfassung im Landeskreditausschuss ist die Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei unterschiedlicher Auffassung ist ggf. vom Fachministerium eine Entscheidung der Landesregierung einzuholen.
22.4 Über die Sitzungen des Landeskreditausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der PwC unterzeichnet und den beteiligten Ausschussmitgliedern zugeleitet werden.
22.5 Von den Erfordernissen der Nummer 22.1 kann zur Änderung von Beschlüssen des Landeskreditausschusses in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit abgesehen werden. Änderungsbeschlüsse sind im Umlaufverfahren zulässig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder des Landeskreditausschusses, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren, den Änderungen einstimmig zustimmen und keines dieser Mitglieder die Beschlussfassung im Rahmen einer Sitzung des Landeskreditausschusses verlangt. In begründeten Ausnahmefällen können auch Erstbeschlüsse des Landeskreditausschusses im Umlaufverfahren erfolgen.
Die übrigen Ausschussmitglieder sind im Rahmen der nächsten Sitzung über die Beschlussfassung im Eilverfahren zu informieren.