Abschnitt 44 VV StVollzG - Zu § 85
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VV StVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200000000006
Die Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn der Gefangene in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt verlegt werden soll. In Niedersachsen gilt aufgrund der AV d. MJ v. 26.04.1995 - 1240 - 203.6 - Nds. Rpfl. S. 121 - VORIS 31610 00 00 00 005 - folgende Fassung:
Die Anstaltsleitung berichtet der Aufsichtsbehörde, wenn Gefangene in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt verlegt werden.