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§ 2 NMarkG - Voraussetzungen für die Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG)
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste besitzt, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt.

(2) Auf Antrag wird auch als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über die für die Ausübung ihrer oder seiner Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt sowie die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), erfüllt, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt.

(3) Den für die Anerkennung nach Absatz 2 erforderlichen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von

  1. 1.

    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie

  2. 2.

    Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(5) 1Antragstellende Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind und ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt. 2Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(6) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung nicht besitzt.