§ 14 BLB-StV - Abgabenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- BLB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge gemäß § 2 oder wegen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse erforderlich werden, sind frei von Steuern und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Landesrecht angeordnet werden kann. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.