§ 38 NJAVollzG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Das Verantwortungsbewusstsein der Arrestantin oder des Arrestanten für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.