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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 37 NJAVollzG - Hörfunk und Fernsehen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Der Arrestantin oder dem Arrestanten wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ermöglicht, am Hörfunk- und Fernsehempfang teilzunehmen.

(2) 1Die Vollzugsbehörde hat den Besitz eines Hörfunkgerätes im Arrestraum zu erlauben, wenn dadurch die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. 2In der Erlaubnis kann die Arrestantin oder der Arrestant darauf verwiesen werden, anstelle eines eigenen ein von der Vollzugsbehörde überlassenes Gerät zu verwenden; eine solche Bestimmung kann auch nachträglich getroffen werden.

(3) 1Soweit der Arrestantin oder dem Arrestanten ein Gerät im Arrestraum nicht zur Verfügung steht, kann sie oder er am gemeinschaftlichen Hörfunkempfang der Anstalt teilnehmen. 2Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlichen Informationen, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. 3Der Hörfunkempfang soll vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Arrestantinnen oder Arrestanten vorübergehend untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(4) Der Arrestantin oder dem Arrestanten ist zu ermöglichen, während der Freizeit am gemeinsamen Fernsehempfang der Anstalt teilzunehmen; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Erreichung des Vollzugszieles darf die Dauer des täglichen Hörfunk- und Fernsehempfanges beschränkt werden.