Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 10 DIBt-Abk - Sachverständigenausschüsse

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Präsidentin/der Präsident beteiligt in der Regel den zuständigen Sachverständigenausschuß bei der Erteilung von europäischen technischen Zulassungen. Das gleiche gilt in den Fällen der einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie.

Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2

(1) Von einer Beteiligung soll nur in eng begrenzten Fällen abgesehen werden. Dies kann z. B. angezeigt sein, wenn es sich um den Antrag eines Herstellers auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung handelt, die bereits früher einem anderen Hersteller mit wesentlich gleichem Inhalt erteilt wurde.

(2) Bei Bauprodukten, die dem § 24 der Gewerbeordnung, dem Gerätesicherheitsgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung oder sonstigen Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist vor Erteilung einer europäischen technischen Zulassung die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.