Abschnitt 6 CampusNRL-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- CampusNRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
6.1 Für Kommunen ist die ANBest-Gk und für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie für Forschungseinrichtung die ANBest-P unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-Gk/ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Bei einer Förderung sind Zuwendungsempfänger verpflichtet, an der Evaluierung der Fördermaßnahme mitzuwirken und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Maßnahme bereitzustellen. Bei Erfüllung des Zuwendungszwecks und Ablauf der Projekte ist dem MW ein Projektbericht nach seinen Vorgaben zu übermitteln. Hierin ist i. S. eines nachhaltigen Projektdesigns darzulegen, wie die Nachnutzung der Projektinfrastruktur im Einklang mit dem Zuwendungszweck und den weiteren Regelungen dieser Richtlinie gewährleistet werden soll.
6.3 Die Bewilligungsstelle hat bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit das Recht, Originalbelege zur Prüfung einzusehen bzw. deren Vorlage zu verlangen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)